Nachfolgende Formen finden in der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge regelmäßig Anwendung.
- Direktzusage:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich eine vereinbarte Leistung, wie beispielsweise eine Betriebsrente zu zahlen. Dafür bildet er Rückstellungen in der Bilanz des Unternehmens. Die Art der Kapitalanlage ist ihm dabei freigestellt. Häufig werden dazu so genannte Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. - Direktversicherung:
Hier schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer (Begünstigter) eine Rentenversicherung ab, die dann monatlich oder aus Sonderzahlungen bespart wird. - Pensionskasse:
Wie bei der Direktversicherung erfolgt die Kapitalanlage einer Pensionskasse bei einem rechtlich selbständigen Unternehmen. Der Arbeitnehmer erhält gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf die zugesagte Versorgungsleistung. - Pensionsfonds:
Pensionsfonds sind gemanagte Anlage-Sondervermögen, welche in nahezu alle Anlagen investieren. Er bietet daher eine höhere Flexibilität hinsichtlich der Investitionen. Um Mindestgarantien gewährleisten zu können, müssen Pensionsfonds beitragspflichtig einem Pensionssicherungsverein beitreten. - Unterstützungskasse:
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Es gibt sie als „rückgedeckte“ oder “nichtrückgedeckte“ (pauschal dotierte) Variante. Die Unterstützungskasse ist in der Anlage ihres Vermögens frei und kann sehr flexibel gestaltet werden.
Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden auch als mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da die Durchführung bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erfolgt. Über die Form der angebotenen betrieblichen Altersvorsorge kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Die Wahl des Durchführungsweges hängt u. a. vom Rendite-Risko-Verhältnis, der zugesagten Leistung sowie von steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen ab. Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Gehaltsanteilen bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze lt. § 1a BetrAVG.
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